II. Ausführung der Lieferungen
1. Lieferfrist: Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen oder finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor der Lieferung zu leistende Zahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
Lieferzeit sind für uns mangels gegenteiliger Vereinbarung unverbindlich. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten. Wir sind aber bestrebt, zugesagte Fristen nach Möglichkeit einzuhalten.
Die Einhaltung zugesagter Liefertermine ist jedoch in allen Fällen abhängig vom Eingang vereinbarter Anzahlungen sowie termingerechter Begleichung allfälliger früherer Lieferungen. Teillieferungen durch uns sind zulässig, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Mit Verlassen des Werkes gilt die Ware in jeder Hinsicht als bindungsgemäß geliefert. Dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vom Käufer geprüft oder abgenommen worden ist, oder auf die Prüfung oder Abnahme verzichtet wurde. Eine vereinbarte Prüfung oder Abnahme hat im Lieferwerk zu erfolgen. Wenn der Käufer mit seinen Verpflichtungen (zB Beischaffung von Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben, Einbringung einer Verauszahlung) in Verzug gerät, so verlängert sich unsere Lieferfrist je nach den Liefermöglichkeiten unserer Vorlieferanten, mindestens jedoch um den Zeitraum des käuferischen Verzugs.
Falls wir selbst in Verzug geraten, muß der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen.
Wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können, lossagen. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat uns der Käufer zurückzustellen. Andere als die genannten Ansprüche des Käufers aufgrund unseres Verzuges, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, sofern nicht grobes Verschulden unsererseits nachgewiesen wird.
Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten.
Ereignisse höherer Gewalt sowie überhaupt Umstände, die uns oder unseren Lieferanten die Lieferung unmöglich und unwirtschaftlich machen, jedenfalls aber wesentlich erschweren, zB Betriebseinstellung, Streik, Aussperrung, Einfuhrbeschränkungen oder ähnliche behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Besetzung durch Truppen, Störung oder Sperrung der erforderlichen Wege, Rohstoff- oder Warenmangel berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
Abweichungen der Lieferung in Maß und Qualität sind nach den einschlägigen Normen und der Verkehrsübung zulässig.
2. Transport und Gefahrenübergang: Transporte erfolgen auf Gefahr des Käufers, auch wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an, auf den Käufer über.
Bei frachtfreier Lieferung ist uns die Wahl des Transportmittels überlassen. Etwaige Beschädigungen oder Verluste sind durch den Empfänger sofort bei der Übernahme der Ware und der Geltendmachung der Ansprüche festzustellen und bescheinigen zu lassen. Aus dem Titel einer Transportbeschädigung oder einer Fehlmenge kann die Annahme der Ware nicht verweigert werden.
Wir sind zum Abschluß einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Besondere Transportarten und -mittel, die vom Käufer gewünscht werden, können wir gesondert in Rechnung stellen. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren werden können und ohne Verzögerung entladen werden. Bei Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht durch den Käufer ist dieser für alle daraus entstehenden Mehrkosten und Schäden, auch für etwaige Ansprüche Dritter, ersatzpflichtig. Die Beladung und Entladung der Transportmittel ist Sache des Käufers, auch wenn wir die Transportfirma auswählen und beauftragen; diesfalls handeln wir bei allfälligen Weisungen als Stellvertreter des Käufers.
Die Einlagerung der Ware kann auf Kosten und Gefahr des Käufers erfolgen. Wir sind außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mußten und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen.
3. Gewährleistung und Schadenersatz: Wird ein Material- oder Herstellungsfehler nachgewiesen, so nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und ersetzen sie durch mangelfreie. Ausschließlich haben wir aber das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche auch durch Verbesserung oder Preisminderung zu erfüllen. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag (Wandlung) nicht zu. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich jedoch auf den Rahmen der von unseren Lieferanten für die einzelne Lieferung übernommene Gewähr und auch nur soweit, als diese den Gewährleistungsanspruch anerkennen. Stellt uns der Käufer über unser Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfällt der Gewährleistungsanspruch. Ein solcher verjährt in jedem Fall nach Ablauf von einem Monat nach schriftlicher Zurückweisung durch uns.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise, allenfalls auch durch Beiziehung eines Sachverständigen zu überprüfen. Allfällige Mängel muß der Käufer unverzüglich nach Eingang der Ware mit eingeschriebenem Brief rügen. Mängel, die bei einer solchen Überprüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten und sofortiger Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung zu rügen. Die Gewährleistungsfrist endet aber auch bei versteckten Mängeln mit Beginn der Ver- bzw. Bearbeitung, ferner mit dem Einbau oder Verlegung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Empfang der Ware. Schadenersatzansprüche aller Art gegen uns sind ausgeschlossen, sofern uns nicht ein grobes Verschulden nachgewiesen wird. Schadenersatzpflichtig sind wir in jedem Fall nur bis zur Höhe des Betrages, der für die Ware in Rechnung gestellt wurde. Für Dritte sowie Folgeschäden haften wir nicht, auch nicht für reine Vermögensschäden, weiters nicht für Schäden, die nicht vom Vorlieferanten anerkannt oder von unserer Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
Wenn wir Nebenleistungen, wie zum Beispiel Beistellung von Plänen, Werkszeugnissen, einer Statik, Stücklisten, Materialauszügen, erbringen, so ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich zu prüfen. Wenn der Käufer nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen ihnen widerspricht, so gelten sie als genehmigt. Wenn Unterlagen dieser Art nicht von uns selbst, sondern vom Produzenten oder von einem Sachverständigen oder sonstigen Dritten stammen, so haften wir nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten (culpa in eligendo).
In keiner Weise haften wir für Mängel die auf schlechte Aufstellung, sofern nicht durch uns erfolgt, schlechte Instandhaltung, schlechte Lagerung oder schlechte Behandlung seitens des Käufers beruhen. Wir haften nicht für Kosten, die durch mangelhafte oder unsachgemäße Bedienung durch den Käufer entstehen. Insbesondere bezieht sich die Ersatzpflicht nicht auf die dem natürlichen Verschleiß unterworfenen Teile.
Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zu einer Änderung und der Zahlungsbedingungen, insbesondere nicht zur Hinausschiebung des Zahlungstermines. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
4. Produkthaftung: Insoweit die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend sind, so liegen sie auch dem gegenständlichen Vertrag zugrunde. Der Käufer erklärt, sämtliche Hinweise und Warnungen betreffend Gefährlichkeit der Ware, die veröffentlicht wurden, zu kennen. Sie gelten als Warnung durch uns. Der Käufer verpflichtet sich weiters, seinerseits seine Käufer umfassend zu warnen und ihnen eine gleiche Warnpflicht für die weitere Vertragskette aufzuerlegen. Widrigenfalls hält der Käufer uns für sämtlichen Schaden, aufgrund welcher Gesetzesbestimmung immer, schad- und klaglos. Der Käufer verzichtet auf Rückgriff gegen uns gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz. Wenn der Fehler durch mehrere verursacht wird, wo verpflichtet sich der Käufer, zuerst die anderen Verursacher in Anspruch nehmen. Ist der Käufer Unternehmer, werden Ersatzansprüche für Sachschäden ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, diesen Abschluß mit seinen Käufern ebenfalls zu vereinbaren und die Vereinbarungspflicht weiteren Käufern aufzuerlegen, dies bei sonstiger Schadenersatzverpflichtung. Der Käufer verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag im Sinn des § 16 Produkthaftungsgesetzes abzuschließen und vor einem allfälligen Rückgriff gegen uns diese Versicherung in Anspruch zu nehmen.
im Falle der Vereinbarung eines Haftrücklasses sind wir jedenfalls berechtigt, diesen durch eine Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstitutes abzulösen.
III. Sonstiges
1. Aufrechnung und Rückbehaltung: Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zugunsten des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, daß der Verkäufer ein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist. Aufrechnung zugunsten des Käufers wird ausgeschlossen. Ist der Verkäufer ein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, so gilt der Ausschluß der Aufrechnung nicht für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wurden.
2. Werk- und Werklieferungsverträge: Die vorangeführten Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen. Für Montagearbeiten gelten, soferne hier nicht andere Regelungen gefunden werden, ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
3. Pläne und Unterlagen: Pläne, Skizzen und sonst. Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliches Einverständnis zugänglich gemacht werden und müssen auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich zurückgesandt werden. Jede Verwertung, Vervielfältigung und Veröffentlichung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.
Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers gefertigt, erstreckt sich unsere Haftung darauf, daß die Ausführung nach den Angaben des Kunden erfolgt. Der Käufer hat uns hiebei bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
4. Unwirksamkeit: Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im übrigen verbindlich.